Leistungserbringung
Der Pflegedienst übernimmt mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend der von ihm in Anspruch genommenen Leistungen, zu pflegen und hauswirtschaftlich zu versorgen. Die Leistungserbringung bestimmt sich im Inhalt und Umfang und in der Organisation der Hilfe nach dem individuellen Bedarf des pflegebedürftigen Menschen. Der Pflegedienst pflegt, versorgt und betreut die Leistungsnehmer entsprechend des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnis und Gewährleistung eine humane und aktivierende Pflege unter Einbeziehung der Selbsthilfemöglichkeiten und Achtung der Menschenwürde.
Der Pflegedienst verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist.
Die Pflegeleistungen werden nach Maßgaben landesweiter Personalrichtwerte durch ausreichend qualifiziertes Personal erbracht, dessen Einsatz durch die Pflegedienstleitung bestimmt wird. Im Rahmen der Ausbildung können auch Kräfte eingesetzt werden, die zum Erlernen des Pflegeberufes tätig sind.
Art, Umfang, Dauer und Zeitpunkt der in Ziff1 ,des Pflegevertrags, genannten Leistungen Regeln sich nach jeweiliger Absprache mit dem Leistungsnehmer. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V erfolgen gemäß der ärztlichen Verordnung in Verbindung mit der Genehmigung der Krankenkasse. Für Leistungen nach §36 und §38 SGB XI gelten als Grundlage die Begutachtung des Medizinischen Dienstes und Leistungsgenehmigung der Pflegekasse. Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe erfolgen aufgrund der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers.
Erforderliche Änderungen des Leistungsumfanges können jederzeit vereinbart werden.
Die Leistungserbringung erfolgt auf der Grundlage der vom Pflegedienst erstellten individuellen Pflegeplanung. Die jeweils erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst in der Pflegedokumentation und den Abrechnungsunterlagen aufgezeichnet. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes und muss nach Beendigung des Vertrages an diesen zurückgeben werden. Der Pflegedienst übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Verlust für die beim Leistungsnehmer verbleibende Pflegedokumentation. Er ist in diesem Fall berechtigt, den Nachweis der Leistungen durch anderweitige Aufzeichnungen zu erbringen.
Haftung des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer haftet gegenüber dem Leistungsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (z.B. bei Verlust von Schlüsseln, die zur Sicherung des Zutritts zur Wohnung übergeben wurden).
Pflegehilsmittel
Die entgeltliche Überlassung von Pflegehilfsmitteln erfolgt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung auf Grundlage des Entgeltverzeichnisses des Leistungserbringers in der jeweiligen geltenden Fassung.
Vergütungsregelung
Der Leistungserbringer ist berechtigt, für die Leistungen und Dienste leistungsgerechte Entgelte zu verlangen.
Bei Leistungen, die auf der Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und Pflegeversicherung (SGB XI) erbracht werden, erfolgt die Abrechnung nach den mit den Sozialleistungsträgern getroffenen Vereinbarungen.
Leistungen an Privatversicherte oder Selbstzahler sowie sonstige Leistungen werden den Leistungsnehmer aufgrund des Entgeltverzeichnisses des Leistungserbringers in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung gestellt.
Änderungen der mit den Sozialleistungsträgern vereinbarten Entgelte sind dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen und gelten ab den mit den Kostenträgern vereinbarten Zeitpunkt. Im Übrigen hat der Leistungserbringer eine Erhöhung der Leistungsentgelte mindestens 4 Wochen vorher dem Leistungsnehmer anzukündigen. In diesem Falle ist er bei einer späteren Veränderung des Entgeltkatalogs zu einer rückwirkenden Nachberechnung bis zum Zeitpunkt der Mitteilung berechtigt. Der Leistungsnehmer kann zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen.
Kann aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Einsatzes durch den Leistungsnehmers oder dessen Nichtantreffen trotz abgesprochenem Einsatz das vorgesehene Personal nicht anderweitig eingestzt werden, sind die Leistungsentgelte auch ohne Inanspruchnahme der Leistung zu tragen, auch wenn im Übrigen ein Kostenträger eintritt.
Die Abrechnung der Entgelte erfolgt in der Regel monatlich. Die Rechnung ist unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Inrechnungstellung
Der Leistungserbringer ist berechtigt, dem Leistungsnehmer die Entgelte für die vertraglich vereinbarten bzw. tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, wenn
Liegen im Rahmen eines Versorgungsvertrages Kostenzusagen eines Sozialleistungsträgers vor, werden die Leistungen diesem in Rechnung gestellt und direkt mit ihm abgerechnet. Diese gilt auch für die Abrechnung mit Trägern der Sozialhilfe. Für den Fall, daß kein Kostenträger die Kostenübernahme erklärt, oder diese verweigert, wird dem Leistungsnehmer des Entgelt für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
Der Leistungserbringer ist berechtigt, vom Leistungsnehmer einen gesonderten Investitionskostenzuschlag nach Maßgabe der Vorschrift des SGB XI zu verlangen. Die Höhe des Investitionskostenzuschlags richtet sich nach der Entgeltordnung des Leistungserbringers in der jeweils geltenden Fassung.
Datenschutz
Der Leistungsnehmer stimmt der zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages und der Aufgaben des Leistungserbringers erforderlichen Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zu. Er erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an behandelnde Ärzte, Pflegepersonen und Kooperationspartner des Leistungserbringers zum Zweck der Leistungserbringung sowie an Kostenträger zum Zweck der Leistungsabrechnung übermittelt werden.
Mitwirkungspflicht des Leistungsnehmers
Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, dem Leistungserbringer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Daten mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er ist ferner verpflichtet, dem Leistungserbringer über Art und Umfang eines Leistungsanspruchs gegenüber der Pflegekasse oder einem sonstigen Sozialleistungsträger, insbesondere hinsichtlich der Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Leistungsnehmer hat dazu beizutragen, daß die räumlich-sachlichen Rahmenbedingungen für eine fachgerechte Leistungserbringung vorliegen.
Beendigung, Kündigung, Ruhen des Vertrages
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des Pflegebedürftigen. Bei einem vorübergehenden stationären oder teilstationären Aufenthalt ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag.
Der Leistungsnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.
Der Pflegedienst kann den Vertrag schriftlich zum Ende des der Kündigung folgenden Monats kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.